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Notarielle Erb- und Schenkungsangelegenheiten

I. Testamente

1. Über letztwillige Verfügungen

Jeder Erblasser hat die Möglichkeit, durch letztwillige Verfügungen erbrechtliche Anordnungen zu treffen und hierdurch von gesetzlichen Vorschriften abweichende Regelungen für den eigenen Erbfall vorzusehen. Durch beide Arten der letztwilligen Verfügungen (Testament und Erbvertrag) können beispielsweise Erbeinsetzungen, Enterbungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts angeordnet werden. Dies ist Ausfluss des im deutschen Erbrecht geltenden Grundsatzes der Testierfreiheit, wonach den durch Verfügungen von Todes wegen bestimmten erbrechtlichen Anordnung der Vorrang gegenüber dem gesetzlichen erbrechtlichen Anordnungen zukommt.

2. Wer kann ein Testament errichten?

Ein wirksames Testament kann von jeder Person errichtet werden,

  • die das 16. Lebensjahr vollendet hat
  • und nicht infolge einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit oder Bewusstseinsstörung testierunfähig ist.

Sollte jemand bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein gemeinschaftliches Ehegattentestament oder einen Erbvertrag errichtet haben, können hiervon zudem erbrechtliche Bindungswirkungen ausgehen, die der wirksamen Errichtung eines neuen Testaments entgegenstehen können.

3. Was kann in einem Testament geregelt werden?

Durch ein Testament kann eine von den gesetzlichen Regelungen abweichende Erbfolge bestimmt werden. Eine solche Bestimmung eines oder mehrerer Erben bildet zumeist das Hauptmotiv für die Errichtung eines Testamentes. Ein Testament kann sich aber auch auf die bloße Enterbung eines gesetzlichen Erben („Negativtestament“) oder auf einen Widerruf eines früheren Testaments beschränken. Zudem können durch ein Testament auch Vermächtnisse eingeräumt werden, durch die dem Vermächtnisnehmer ein Anspruch auf einen bestimmten Vermögensgegenstand eingeräumt wird, ohne dass der Vermächtnisnehmer dabei zugleich auch zum Erben eingesetzt werden müsste. Im Rahmen eines Testaments kann der Erblasser zudem Auflagen für den Erbfall anordnen, zu deren Beachtung die Erben verpflichtet sind. Beabsichtigt der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland zu verlegen, kann die Wahl des anzuwendenden Erbrechts im Rahmen eines Testaments angezeigt sein. Die einzelnen Gestaltungsvarianten sind vielfältig und setzen stets eine erbrechtliche Beratung durch den Notar im Einzelfall voraus.

4. In welcher Form muss ein Testament errichtet werden?

Ein Testament kann als eigenhändiges oder als öffentliches Testament errichtet werden.

  • Ein eigenhändiges Testament muss zu seiner Wirksamkeit von dem Testierenden handschriftlich geschrieben und unterschrieben werden. Ein auch nur teilweise computergeschriebenes Testament ist hingegen nicht eigenhändig errichtet und aus diesem Grunde formell unwirksam. Der Testierende soll in einem eigenhändigen Testament die Zeit und den Ort der Errichtung angeben. Fehlen diese Angaben kann das eigenhändige Testament aber gleichwohl wirksam sein, wenn sich keine Zweifel an der Gültigkeit ergeben oder sich die notwendigen Feststellungen zu Zeit und Ort der Errichtung auf anderem Wege treffen lassen.
  • Ein öffentliches Testament kann zur Niederschrift des Notars errichtet werden. Hierfür ist erforderlich, dass der Erblasser dem Notar entweder seinen letzten Willen erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass die Schrift seinen letzten Willen enthalte. In diesem Fall macht es keinen Unterschied, ob die Schrift offen oder verschlossen übergeben wird und ob die Schrift eigenhändig geschrieben und unterschrieben wurde oder nicht.

Die Errichtungsformen des eigenhändigen und des öffentlichen Testaments sind formell gleichwertig. Insbesondere kann ein eigenhändiges Testament auch durch ein öffentliches Testament widerrufen werden und umgekehrt.

5. Was sind die Vorteile eines notariellen Testaments?

Ein Testament kann als eigenhändiges oder als öffentliches Testament errichtet werden.
Trotz der formellen Gleichwertigkeit der Errichtungsformen bietet das öffentliche Testament gewisse Vorteile gegenüber dem eigenhändigen Testament. Ein durch einen Notar formuliertes Testament bietet etwa Gewähr dafür, dass der letzte Wille des Erblassers verständlich und rechtlich wirksam zu Papier gebracht wird. Zudem leistet der Notar eine Identifizierung des Testierenden und dokumentiert seine eigene Wahrnehmung zur vorhandenen Testierfähigkeit des Testierenden im Zeitpunkt der Testamentserrichtung. Die Urschrift eines öffentlichen Testaments wird darüber hinaus zwingend in besondere amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht gegeben. Zudem erfolgt auch eine Eintragung im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer. Hierdurch wird sichergestellt, dass das Testament im Falle des Todes des Testierenden auch aufgefunden und der letzte Wille des Testierenden auch eröffnet wird. Befinden sich Immobilien oder Unternehmen im Nachlass erübrigt sich durch das öffentliche Testament zudem die Beantragung des sonst erforderliche Erbscheins.

6. Wo bewahre ich mein Testament auf?

Die Urschrift eines öffentlichen Testaments wird zwingend in die besondere amtliche Verwahrung bei einem Nachlassgericht gegeben. Für ein eigenhändig errichtetes Testament gibt es hingegen keinen festgelegten Aufbewahrungsort. Die besondere amtliche Verwahrung bei einem Nachlassgericht ist jedoch auch im Falle eines eigenhändigen Testaments ratsam. Auf der einen Seite sind die hierdurch anfallenden Kosten von einmalig 75,00 EUR überschaubar. Auf der anderen Seite besteht durch diese Form der Verwahrung die Sicherheit, dass das Testament im Falle des Todes des Erblassers nicht in die falschen Hände gerät, sondern tatsächlich gefunden und auch eröffnet wird.

II. Erbvertrag

Beabsichtigen mehrere Personen, eine untereinander abgestimmte letztwillige Verfügung zu treffen, erweist sich die Errichtung mehrerer Einzeltestamente häufig nicht als interessengerecht. Eheleute haben in diesem Fall die Möglichkeit zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments. Nicht miteinander verheiratete Personen steht als Alternative zum Einzeltestament hingegen nur der Erbvertrag zur Verfügung:

  • Das Testament kann jederzeit frei widerrufen werden. Dies gilt jedenfalls solange der Testierende die Testierfähigkeit besitzt und am Leben ist.
  • Ein Erbvertrag setzt hingegen mindestens eine vertragsmäßige Verfügung (Erbeinsetzung, Vermächtnisse, Auflagen, Wahl des anzuwendenden Erbrechts) voraus, die aufgrund der eintretenden erbrechtlichen Bindungswirkung grundsätzlich nicht mehr frei widerrufen werden kann.

Der wesentliche rechtliche Unterschied zwischen einem Testament und einem Erbvertrag besteht hiernach vor allem in der bei Erbverträgen eintretenden erbrechtlichen Bindung an die getroffenen erbrechtlichen Anordnungen und somit in den Auswirkungen auf die Testierfreiheit.

III. Pflichtteilsrecht und Pflichtteilsverzicht

Die Möglichkeit, durch eine letztwillige Verfügung von den gesetzlichen Regelungen abweichende erbrechtliche Anordnungen zu treffen, ist Ausfluss der Testierfreiheit, die jedoch nicht uneingeschränkt gilt. Eine der gesetzlichen Beschränkungen der Testierfreiheit stellt das gesetzliche Pflichtteilsrecht dar. Zu dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten zählen die Abkömmlinge, der Ehegatte und die Eltern des Erblassers. Die Höhe des Pflichtteils entspricht dabei der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Ein durch Testament enterbter Pflichtteilsberechtigter kann nach dem Erbfall seinen gesetzlichen Pflichtteil von dem testamentarisch bestimmten Erben beanspruchen.

Der Anspruch auf den gesetzlichen Pflichtteil kann zu Lebzeiten des Erblassers durch einen Pflichtteilsverzichtsvertrag ausgeschlossen werden. Ein Pflichtteilsverzichtsvertrag muss zu seiner Wirksamkeit notariell beurkundet werden. Damit sich der Pflichtteilsverzicht auch auswirkt, ist jedoch zu beachten, dass der Pflichtteilsberechtigte durch den Erblasser gesondert durch Testament enterbt werden muss. Hierin liegt ein Unterschied zu dem weitergehenden Erbverzichtsvertrag, der jedoch unter Umständen die Erbquoten verschiebt und sich aus diesem Grunde für die Betiligten in der Regel nicht als interessengerecht erweist.

IV. Erbschein

Um sich im Rechtsverkehr als Erbe eines Erblassers ausweisen zu können, ist der Erbe häufig auf die Vorlage eines Erbscheins angewiesen. Als erforderlich erweist sich der Erbschein insbesondere dann, wenn ein öffentliches Testament oder ein Erbvertrag nicht vorliegen, und eine Immobilie oder ein Unternehmen in den Nachlass fällt. Ein Erbschein ist ein amtliches Zeugnis über ein Erbrecht. Er wird nur auf Antrag durch das zuständige Nachlassgericht erteilt. Der Erbscheinsantrag kann unter Mitwirkung eines Notars gestellt werden. Dies hat vor allem den Vorteil, dass der Notar die eingetretene Erbfolge vorab rechtlich überprüfen und auf eine von vorneherein zweckdienliche Antragstellung gegenüber dem Nachlassgericht hinwirken kann, wodurch unnötige Verzögerungen im Erbscheinserteilungsverfahren vermieden werden können.

V. Schenkungen zu Lebzeiten („Vorweggenommene Erbfolge“)

Unter einer vorweggenommenen Erbfolge versteht man alle Vermögensübertragungen unter Lebenden, die in der Erwartung vorgenommen werden,  dass der Begünstigte das Vermögen im Erbfall ohnehin erhalten würde. Überlegungen zur vorggenommenen Erbfolge dienen im Kern der Vermeidung von Schenkungs- und Erbschaftssteuer. Die Höhe einer möglichen Steuerersparnis hängt im Wesentlichen von der Größe des vorhandenen Vermögens ab. Eine steueroptimierte Vermögensübertragung ist weiter auch davon abhängig, dass die Vermögensübergabe rechtzeitig vor dem Erbfall erfolgt. Der Notar wird in Fällen der vorweggenommenen Erbfolge beispielsweise dann benötigt, wenn eine Immobilie oder GmbH-Geschäftsanteile übertragen werden sollen. Die Übertragung erfolgt in diesem Fällen häufig zur Ausnutzung der hohen Steuerfreibeträge innerhalb der Familie, etwa von Eltern auf ihre Kinder oder von Großeltern auf ihre Enkelkinder.